Stefan

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AGB

  1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen
    1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
    für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1
    KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
    abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen
    Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern
    gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensgeschäfte
    zur Anwendung.
    1.2. Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes
    vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
    1.3. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender
    Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
    Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich
    vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des
    Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
    1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
    Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer
    werden oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der
    übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt
    nicht, wenn die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt.
    Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen
    gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder
    alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese
    Rechte nicht abgeleitet werden.
  2. Angebot, Vertragsabschluss
    2.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als
    verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch
    für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
    2.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per
    Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der
    Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach
    Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder
    informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein
    rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
    zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
    (Fakultativ bei Möglichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.)
    2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke
    einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop
    zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem
    Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im
    Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der
    Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl
    der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch
    Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der
    Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang
    entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene
    Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.
  3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
    3.1. Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch
    Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
    schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der
    Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,
    die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten
    optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
    3.2. Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, dh die
    Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst
    auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem
    bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.
    3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur
    Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als
    verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen
    Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den
    Fotografen hergeleitet werden. Der Fotograf hat die Leistung aber jedenfalls
    innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss zu erbringen.
    3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der
    Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt
    – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
    zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch
    verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.
    3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer
    festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in
    Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der
    Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die
    Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche
    bleiben hiervon unberührt.
    3.6. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob
    in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht
    exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
    Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und
    innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche
    Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein
    angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
    nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
    Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
    nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das
    ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für
    Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG
    jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten
    Gebrauch herzustellen.
    3.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des
    vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter
    der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/
    Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
  4. Urheberrechtliche Bestimmungen
    4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1,
    3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,
    73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit
    Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche
    Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu
    vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich
    vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu
    stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen
    erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht
    zur Anwendung.
    4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in
    Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,
    welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind,
    auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer
    besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
    Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt
    hiervon unberührt.
    4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,
    Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw
    den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)
    deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in
    Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar
    anzubringen wie folgt:
    Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und – sofern
    veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
    Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
    versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
    Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der
    Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht
    den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
    4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des
    Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem
    Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
    4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
    zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)
    reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung
    im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
    4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der
    Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf
    Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die
    Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im
    Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller
    Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden
    Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des
    angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
  5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung
    Archivierung
    5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial
    (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem
    Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die
    vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive
    werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem
    Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr
    und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der
    Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. zur Verfügung gestellt.
    5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen
    zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der
    Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. besteht nur nach ausdrücklicher
    schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher
    Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner
    einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
    5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in
    jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
    Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die
    Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter
    Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
    Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere
    auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten
    etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
    5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass
    die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern
    elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
    eindeutig identifizierbar ist.
    5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem
    Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem
    Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
  6. Entgelt (Werklohn, Honorar)
    6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für
    seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen
    Preislisten zu.
    6.2. Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches
    auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine
    Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das
    Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
    Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein
    Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden
    Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in
    vereinbarter Höhe zu.
    6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
    etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle,
    Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht
    enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen
    überdurchschnittlichen organisatorischen bzw Besprechungsaufwand.
    6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich
    der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie bei Versand der
    Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von €
    6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte
    Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
    6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir
    nicht gebunden.
    6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr
    übernommen.
  7. Zahlung
    7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist
    das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein
    Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8
    Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim
    Fotografen zur Zahlung fällig.
    7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom
    Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen
    über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
    7.3. Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur
    Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen
    Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,
    Zinsen, Hauptforderung.
    7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden
    Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen
    Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem
    Zahlungsverzug verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur
    zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa
    Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden
    weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass
    infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten
    anfallen, zu ersetzen.
    7.5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen
    den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die
    Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner
    Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt
    oder vom Fotografen anerkannt wurde.
    7.6. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit
    es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
  8. Gesetzliches Rücktrittsrecht
    8.1. Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag
    oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14
    Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des
    Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist der gesondert veröffentlichen
    Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen bzw. der Widerrufsbelehrung für
    Dienstleistungsaufträge zu entnehmen.
    8.2 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:
  • bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage
    eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung
    des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei
    vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der vierzehntägigen
    Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die
    Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
  • bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt
    werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
  • bei Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer
    Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
  • bei Verträgen über Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in
    einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach
    der Lieferung entfernt wurde;
  • bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen
    Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit
    ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen
    Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit
    der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder
    Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktritts-
    /Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat.
  1. Pflichten des Vertragspartners
    9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der
    Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu
    unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher
    Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (zB
    Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.)
    und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Modelle) zu
    sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten,
    insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für
    die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.6.).
    9.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den
    Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu
    halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des
    Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt
    bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
    9.3. Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen
    Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die
    hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen
    Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
    9.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte
    unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach
    Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen
    abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des
    Vertragspartners einzulagern.
  2. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
    10.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am
    bedungenen Ort nicht angenommen bzw die Leistungserbringung des
    Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in
    Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer
    angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf
    Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag
    zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und
    Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen
    aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw
    Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfalls den
    von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.
    10.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie
    die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den
    Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen
    darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu
    ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
    10.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB aus Gründen der
    Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand
    entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
  3. Eigentumsvorbehalt
    11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im
    Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die
    Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes
    oder der Verschlechterung.
    11.2. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem
    Vertragspartner untersagt.
    11.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines
    Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt
    gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
    11.4. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in
    Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen
    Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
    11.5. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
    kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom
    Vertrag schriftlich.
  4. Gewährleistung
    12.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel
    liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die
    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig,
    die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber
    hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht
    übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen
    oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden,
    die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung
    hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
    12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die
    Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe
    der Ware an den Vertragspartner. Hat der Fotograf den Mangel verschuldet,
    kann der Vertragspartner nach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren
    ab Kenntnis von Schaden und Schädiger anstelle der Geltendmachung von
    Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern.
    12.3. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der
    Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14
    Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die
    Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften
    zu erfolgen.
    12.4. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist
    ausgeschlossen.
  5. Schadenshaftung
    Der Fotograf haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen
    Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht
    fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom
    Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch
    eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.
  6. Abtretung
    Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der
    vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf
    Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
  7. Datenschutz
    Der Fotograf ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartner
    bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-MailAdresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer
    etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie
    zB Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen,
    Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc) unter
    Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der
    Vertragserfüllung. Der Fotograf verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten
    personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung
    ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern
    dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu
    Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die
    Verwendung der Daten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger
    Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere
    Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen
    Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu
    Werbezwecken gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung
    zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit
    widerrufen.
  8. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
    Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche
    Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur
    Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur
    Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und
    unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder
    Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG
    sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB.
  9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
    17.1. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Fotografen und dem
    Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über
    das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt
    österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens
    und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.
    Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch
    zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner
    seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
    17.2. Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen
    Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen
    Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher
    seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
    17.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
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